Vereinsstatuten

 

1 – Name, Zweck und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: “Schützenverein Bad Westernkotten e.V.” Der Verein hat seinen Sitz in Bad Westernkotten. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.Zweck des Vereins ist:1. Die Förderung des traditionellen und heimatlichen Brauchtums.2. Die Förderung der Heimat- und Volkspflege, insbesondere die Belebung des Heimatsinns der Bevölkerung.3. Die Förderung der Eintracht der Bewohner und der Integration der neu zugezogenen Bewohner von Bad Westernkotten.Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das vom Verein alljährlich einmal durchzuführende traditionelle Schützenfest. Das Schützenfest gehört zum heimatlichen Brauchtum und findet in Bad Westernkotten nachweislich mindestens seit dem Jahre 1828 statt.4. Instandhaltung der beweglichen Heimatdenkmäler, die im Eigentum des Vereins stehen (Fahnen, Schellenbaum usw.), insbesondere die Pflege und Restaurierung der unter Denkmalschutz stehenden Kompaniefahnen, die aus den Jahren 1906, 1907 und 1927 stammen.5. Der Verein nimmt auch, soweit dies erwünscht ist, mit seinen Vereinsfahnen an den traditionellen Veranstaltungen der Kirchengemeinden Bad Westernkotten teil. Auch zu Beerdigungen von Mitgliedern werden Fahnenabordnungen des Vereins gestellt.

2 -Verwendung der Mittel
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 – Mitgliedschaft, Eintritt, Jubilarehrung, Verdienstorden
1. Mitglieder des Vereins können nur Männer werden, die in dem Aufnahmejahr das 16. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Neue Mitglieder haben sich bei dem zuständigen Hauptmann bzw. bei einem Vorstandsmit-glied anzumelden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
4. Nach 25- und 40-jähriger Mitgliedschaft – nach 40-jähriger Mitgliedschaft alle 10 Jahre – erhalten die Jubilare Medaillen, die ihnen am Schützenfest in feierlicher Weise verliehen werden.
5. Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern einen Verdienstorden verleihen. Näheres regelt eineEhrenordnung.

4 – Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Falle nach Ablauf des Jahres, in dem die Austrittserklärung erfolgt.
2. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

5 – Beiträge und sonstige Pflichten
1. Es ist ein Jahresbeitrag zu zahlen, über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge gibt eineBeitragsordnung Auskunft, die die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind ab dem darauffolgenden Jahr von der Beitragszahlung befreit. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
2. Alle Mitglieder sollen bestrebt sein, das Ansehen des Vereins zu fördern und bis ins hohe Alter an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

6 – Organisation
1. Bataillon und Kompanien
Der Schützenverein Bad Westernkotten e.V. bildet ein Schützenbataillon, das aus drei Kompanien besteht:
a) Ehrenkompanie: alle Mitglieder, die das 50. Lebensjahr überschritten haben.
b) Männerkompanie: alle verheirateten Mitglieder und Mitglieder, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.
c) Junggesellenkompanie: alle unverheirateten Mitglieder ab 16 Jahre.

2. Bataillonsoffiziere
a) ein Oberst als Vereinsvorsitzender
b) ein Major als Stellvertreter des Herrn Oberst
c) ein Hauptmann als Geschäftsführer und Schriftführer
d) ein Hauptmann als Rendant zur Erledigung der Geldgeschäfte
e) zwei Königsoffiziere (Hauptleute), die aus der Männerkompanie zu wählen sind
f) ein Leutnant als Träger des Schellenbaums.

3. Kompanieoffiziere
a) je ein Hauptmann als Kompanieführer
b) je ein Oberleutnant als stellvertretender Kompanieführer
c) je drei Fahnenoffiziere (Leutnante).

4. Beschlussorgane
Beschlussorgane des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Kompanieversammlung
c) die Generalversammlung.

5. Der Vorstand
a) Alle Offiziere bilden den Vorstand des Vereins.Der jeweilige Schützenkönig gehört dem Vorstand ehrenhalber mit vollem Stimmrecht als Mitglied an.
b) Der Gesamtvorstand beschließt insbesondere über- die Aufnahme neuer Mitglieder (vgl. 3 Abs. 2),- den Ausschluss von Mitgliedern bei Unruhestiftung (vgl. 7 Abs. 8 ),- die Verleihung von Verdienstorden (vgl. 3 Abs. 5).
c) Der geschäftsführende Vorstand, das heißt der Vorstand im Sinne des 26 BGB, setzt sich aus dem Oberst als Vereinsvorsitzendem, seinem Stellvertreter sowie dem Geschäftsführer und dem Rendanten zusammen.
d) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Vereinsveran-staltungen und Feste vor und sorgt für einen guten und würdigen Verlauf der Veranstaltungen. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die notwendigen Geschäfte und Verträge in eigener Verantwortung abzuschließen. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein ge-richtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaft-lich vertreten.
e) Der gesamte Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder können nur Ersatz ihrer baren Auslagen verlangen.

6. Die Kompanieversammlung
Die Kompanieversammlung wählt ihre Kompanieoffiziere und pflegt die Kameradschaft innerhalb der Kompanie. Zur Förderung und Belebung der Vereinsinteressen hat jede Kompanie wenigstens einmal im Jahr eine Kompanieversammlung einzuberufen. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor dem Termin erfolgen. Zur Kompanieversammlung sind mindestens der König und der geschäftsführende Vorstand schriftlich einzuladen. 7.

7. Die Generalversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung (Mitgliederversammlung). Alljährlich haben zwei Generalversammlungen stattzufinden, und zwar die erste etwa Mitte März/April, die zweite etwa im Oktober/November. Zu den Generalversammlungen werden die Mitglieder durch den Vorstand unter Beachtung einer Frist von einer Woche durch Aushang und Bekanntmachung in der Tagespresse oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Erwitte eingeladen. Mit dem Aushang ist die Tagesordnung bekanntzugeben.Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestes 80 Mitglieder dies schriftlich beantragen.Die Generalversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung und Erlass einer neuen Satzung
b) Feier eines Schützenfestes, eines Winterfestes und die Durchführung sonstiger Veranstaltun-gen
c) Abnahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Rendanten sowie Entlastung des Vorstandes
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenoffizieren: Mitglieder, die sich langjährig in ganz besonderer Weise für die Belange des Schützenvereins eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenoffizieren ernannt werden; das Nähere regelt eine Ehrenordnung;
e) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (vgl. 4 Abs. 2);f) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Königsoffiziere und des Leutnants als Träger des Schellenbaumes
g) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, und zwar in der Frühjahrsgeneralversammlung: Die Rechnungsprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt, wobei jedoch einer der Rechnungsprüfer jährlich ausscheidet. Für den Ausscheidenden ist ein neuer Rechnungsprüfer zu wählen.
h) Errichtung von weiteren Offiziersstellen.

7 – Wahlen und Beschlüsse
1. Über Beschlüsse und Wahlen sind Protokolle zu führen, die vom Geschäftsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu beurkunden sind.
2. Für die Wahl des Oberst als Vereinsvorsitzendem und die Wahl der Kompanieführer ist ein Wahlleiter zu wählen. Diese Wahl erfolgt durch Zuruf, bei mehreren Vorschlägen jedoch mit Stimmzetteln. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
3. Es können nur solche Mitglieder zu Offizieren gewählt werden, die wenigstens schon drei Jah-re Mitglied des Vereins sind.
4. Der Oberst muss mindestens 40 Jahre alt sein.
5. Sämtliche Offiziere des Vereins werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
6. Die Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln. Die Mitglieder des letzten Vorstandes haben das Recht, den jeweils ersten Vorschlag einzubringen. Aus höchstens drei Kandidaten, die sich zur Wahl stellen, gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit zweier Bewerber erfolgt zwischen diesen eine Stichwahl. Derjenige, der dann die meisten Stimmen erhält, ist von der Versammlung gewählt. Dasjenige Mitglied, das sich der Wahl stellt, muss bei Stimmenmehrheit das Amt übernehmen.
7. Alle Beschlüsse des Vorstandes, der Kompanieversammlungen und der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschluss der Generalversammlung geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erfor-derlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Versammlung bezeichnet wurde.
8. Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
9. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
10. Anträge zur Beschlussfassung müssen mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen.
11. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

8 – Schützenfeste
1. Das traditionelle Schützenfest wird alljährlich im Juli am 2. Sonntag nach dem Lobetagsfest und dem darauffolgenden Montag gefeiert. Dieser Termin kann nur aus ganz besonderen Gründen durch einen Vorstandsbeschluss verlegt werden.
2. Das Schützenfest beginnt schon am Vorabend des unter Absatz l genannten Sonntags mit dem Aufsetzen des Adlers und den traditionellen Ständchen für den Oberst, die Ortsgeistlichen, den Ortsvorsteher und/oder Bürgermeister der Stadt, den König und die Königin bzw. das Königspaar sowie den Jubelkönig und die Jubelkönigin.
3. Der Festverlauf wird vom Vorstand in einem Festprogramm bekanntgegeben.
4. Am Morgen des Fest-Montags wird ein feierliches Hochamt für alle verstorbenen Vereinsmitglieder in der Pfarrkirche zu Bad Westernkotten gehalten. Die Teilnahme am Gottesdienst ist Ehrenpflicht eines jeden Vereinsmitgliedes.
5. Nach dem Gottesdienst findet die Gefallenenehrung und die Ehrung der verstorbenen Vereinsmitglieder am Ehrenmal statt.
6 Zur Teilnahme am Schützenfest sind alle Einwohner der Gemeinde Bad Westernkotten, insbesondere auch die in Bad Westernkotten Heilung suchenden Kurgäste und Gäste aus Nah und Fern, eingeladen.
7. Die Festtracht der Vereinsmitglieder wird in einer gesonderten Kleiderordnung festgelegt.
8. Ein Festteilnehmer, der sich auf dem Fest ungebührlich und unmoralisch benimmt, kann vom Oberst und zwei weiteren Offizieren von der Teilnahme am Fest ausgeschlossen werden.

9 – Vogelschießen, Königspaar, Hofstaat
1. Am Morgen des Fest-Montags, im Anschluss an die Gefallenenehrung, wird auf einen mit Krone, Zepter und Reichsapfel geschmückten weißen Adler geschossen. Der Oberst eröffnet das Vogelschießen. Danach schießen der König, der Pfarrer, der Pastor/die Pastorin, der Ortsvorsteher und/oder Bürgermeister und anschließend die Mitglieder des Vereins. Am Vogelschießen dürfen nur in Bad Westernkotten wohnende Schützen teilnehmen.
2. Liegt gegen ein Mitglied ein triftiger Grund vor, der gegen die Übernahme der Königswürde spricht, so steht es im Ermessen des Vorstandes, den Betreffenden vom Vogelschießen fernzuhalten.
3. Der König soll mindestens 20 Jahre alt sein.
4. Derjenige Schütze, welcher durch seinen Schuss den Adler oder den letzten Teil desselben vollständig von der Stange entfernt, ist Schützenkönig.
5. Der König, die Schützen der Krone, des Zepters und des Reichsapfels erhalten vom Verein eine Prämie.
6. Der König hat die Königin zu wählen. Ist er verheiratet, so erwählt er seine Ehefrau zur Königin. Die Wahl einer anderen Person als Königin ist nur nach Rücksprache mit dem Vorstand möglich. Ein unverheirateter Schütze soll eine Königin wählen, die ihren festen Wohnsitz in Bad Westernkotten hat. Sollte die erwählte Königin ihren Wohnsitz nicht in Bad Westernkotten haben, muss gewährleistet sein, dass die Königin ihre Residenz für die Festtage in Bad Westernkotten nimmt.
7. Das Königspaar wählt seine Hofdamen mit Hofherren. Es dürfen nicht mehr als 17 Hofdamen und Hofherren bestellt werden. Die Bestellung der Hofherren und Hofdamen ist mit dem Vorstand abzustimmen. Im Festzug gehen die Hofherren neben ihren Hofdamen.

10 – Rechnungswesen und Vermögensverwaltung
1. Die Vereinskasse und das Vereinsvermögen werden vom Rendanten verwaltet. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in das Kassenbuch einzutragen und durch Belege nachzuweisen.
2. In der Frühjahrsgeneralversammlung hat der Pendant die geprüfte Jahresrechnung vorzulegen und Bericht zu erstatten. Der Vertreter des Rendanten wird zur Rechnungsprüfung hinzugezogen.
3. Sofern von den Rechnungsprüfern keine Beanstandungen festgestellt worden sind, hat die Ge-neralversammlung dem Rendanten Entlastung zu erteilen.
4. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Königskette, die Königinnenkette, die alten Königsorden, die wertvollen Vereinsfahnen, der Schellenbaum, die Vereinsakten und sämtliche Protokollbücher sicher aufbewahrt werden.
11 – Sportschützen
1. Der Sportschützenverein wurde als Sportschützenabteilung des Vereins am 20.1.1971 gegründet. Am 20. Mai 1978 ist die Abteilung aus dem Verein ausgegliedert worden und wird seitdem als selbstständiger Verein geführt.
2. Die Vereine sind eng und freundschaftlich miteinander verbunden. Traditionell wird auf dem Schießstand des Sportschützenvereins das Kompanieschießen sowie das Bataillonsschießen des Schützenvereins durchgeführt. Beim Kreispokalschießen der Schützenvereine des Altkreises Lippstadt werden die sportlichen Belangs des Schützenvereins durch den Sportschützenverein wahrgenommen.
3. Das Miteinander der Vereine ist geprägt von Loyalität und Kooperationsbereitschaft. Beide Vereine werden die Zwecke und Ziele des anderen achten und nach Kräften unterstützen.

12 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Heimatfreunde Bad Westernkotten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

13 – Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch Beschluss der Generalversammlung vom 3.4.1993 festgesetzt. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bad Westernkotten, den 3. April 1993 gez. Josef Gudermann,Oberstgez. Franz-Josef Steins, Majorgez. Franz-Josef Schröer, Geschäftsführergez. Alfred Westerfeld, Rendant